Willkommen
Rechtliche Betreuungen im
Rhein-Sieg-Kreis / Kreis Neuwied
Viktoria Goebels, Soz.Päd. (M.A.)
selbstbestimmt
Selbstbestimmung, also das Leben nach eigenen Wünschen und Vorstellungen zu gestalten, ist ein Grundrecht (vgl. Art. 2 I GG).
Dieses Recht auszuüben fällt nicht immer leicht.
Dieses Recht auszuüben fällt nicht immer leicht.
Krankheiten oder Behinderungen erschweren die selbstbestimmte Lebensführung.
Unter Umständen können bestimmte Angelegenheiten nur teilweise oder überhaupt nicht länger eigenständig erledigt werden.
Unter Umständen können bestimmte Angelegenheiten nur teilweise oder überhaupt nicht länger eigenständig erledigt werden.
Eine rechtliche Betreuung unterstützt kompetent und verlässlich.
Sie kann auch beschützen, z.B. vor ungerechtfertigten Forderungen oder Übervorteilung.
Und sie kann beraten und entlasten, wo Überforderung droht.
Sie kann auch beschützen, z.B. vor ungerechtfertigten Forderungen oder Übervorteilung.
Und sie kann beraten und entlasten, wo Überforderung droht.
Auf Antrag
Volljährige können eine rechtliche Betreuung beantragen.
Dritte (z.B. Angehörige, Nachbarn, Freunde oder Behörden) können sie beim Betreuungsgericht anregen.
Dritte (z.B. Angehörige, Nachbarn, Freunde oder Behörden) können sie beim Betreuungsgericht anregen.
notwendig, gewollt
Das Betreuungsgericht prüft die Voraussetzungen und bestellt eine rechtliche Betreuung, sofern diese erforderlich ist. (§ 1814 III BGB).
Jedoch NICHT gegen den freien Willen des Volljährigen. (§ 1814 II BGB).
Jedoch NICHT gegen den freien Willen des Volljährigen. (§ 1814 II BGB).
Neues Betreuungsrecht
Seit 1. Januar 2023 gilt das neue Gesetz.
Es sorgt für mehr Selbstbestimmung betreuter Volljähriger.
Und es achtet stärker auf die Qualität der Betreuung.
Es sorgt für mehr Selbstbestimmung betreuter Volljähriger.
Und es achtet stärker auf die Qualität der Betreuung.
Bedarfe
Die Problemlagen und Bedarfe von Menschen sind individuell. Sie werden vor Aufnahme der Betreuung konkret benannt.
In Absprache mit dem Gericht werden so genannte Aufgabenbereiche festgelegt (§ 1815 I BGB).
So erhält ein Volljähriger genau die Unterstützung, die notwendig ist.
In Absprache mit dem Gericht werden so genannte Aufgabenbereiche festgelegt (§ 1815 I BGB).
So erhält ein Volljähriger genau die Unterstützung, die notwendig ist.
Aufgabenkreis
Die Aufgaben (Zuständigkeiten) hängen vom Einzelfall ab. Sie sind eng gefasst, konkret zu benennen.
Beispiel: die Gesundheitssorge, bezogen auf eine bestimmte medizinische Behandlung.
Mehrere Aufgaben-Bereiche bilden einen Aufgaben-Kreis.
Beispiel: die Gesundheitssorge, bezogen auf eine bestimmte medizinische Behandlung.
Mehrere Aufgaben-Bereiche bilden einen Aufgaben-Kreis.
Wille
Eine Betreuung handelt nicht im vermeintlich besten Interesse der Betreuten, sondern nach deren (mutmaßlichem) Willen.
Nicht hinter dem Rücken oder über den Kopf hinweg, sondern transparent und in Absprache.
Nicht hinter dem Rücken oder über den Kopf hinweg, sondern transparent und in Absprache.
Austausch
Ein regelmäßiger Austausch mit den Betreuten, aber auch Angehörigen, Behörden und dem Fachpersonal medizinischer, pflegerischer oder sozialer Einrichtungen und Organisationen ist wichtig.
So bleiben Betreute und Betreuung in den relevanten Bereichen stets auf dem Laufenden.
So bleiben Betreute und Betreuung in den relevanten Bereichen stets auf dem Laufenden.